Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Winterdienst (AGB)
§ 1 Vertragsgegenstand
- Diese AGB sind Bestandteil des Vertrages für den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung). Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung des Winterdienstes, die vom Auftragnehmer (oder etwaigen Subunternehmern) im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden.
§ 2 Vertragsdauer - Die Mindestvertragsdauer beträgt immer eine volle Winterdienstsaison.
- Eine Winterdienstsaison beginnt am 1. November des laufenden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.
- Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch, wenn nicht bis zum 30. September für die kommende Winterdienstsaison schriftlich gekündigt wird.
- Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
§ 3 Zugänglichkeit - Die Schnee- und Eisbeseitigung erfolgt grundsätzlich maschinell. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den Zugang zu den zu reinigenden Flächen mit den erforderlichen Maschinen und Fahrzeugen ermöglichen.
- Flächen, besonders Notzufahrten und Notausgänge, die durch Tore, o.ä. versperrt sind, müssen geöffnet oder zugänglich gemacht werden, so dass diese durchgängig geräumt werden können.
- Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber unentgeltlich einen Schlüssel, Handsender, Chipkarten, o.ä. zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust der überlassenen Schlüssel o.ä. nur für den Wiederbeschaffungswert.
- Folgende Durchfahrbreiten werden mindestens benötigt: a. Fußläufige Wege mindestens 1,40 m b. Zufahrten, kleinere Parkplätze mindestens 2,50 m c. Industrieflächen und Parkplätze mindestens 3,20 m
- Ist eine maschinelle Zugänglichkeit aufgrund parkender Autos, verschlossener Tore oder anderer Gegebenheiten
nicht möglich, wird der Winterdienst auf der betroffenen Fläche nicht durchgeführt. Auf Wunsch des Auftragnehmers kann eine händische Nachbehandlung gegen zusätzliches Entgelt erfolgen.
§ 4 Leistungserbringung - Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, in der Winterdienstsaison s. § 2 Nr. 2 für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu sorgen.
- Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der aktuellen und vorhergesagten Wetterlage eigenständig und ohne Einflussnahme des Auftraggebers über Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Leistungen.
- Der Auftragnehmer strebt einen möglichst umweltverträglichen Einsatz von Auftaumitteln an. Bei kurzzeitig prognostizierter Reifglätte, z.B. zum Sonnenaufgang, wird der Winterdienst nicht oder nur differenziert durchgeführt.
- Die Reaktionszeit beginnt mit jeweiligem Niederschlagende.
- Der Zeitpunkt und der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Schnee- und Eisbeseitigung im Zeitraum von 5 Stunden nach Ende des Niederschlages zu rechnen.
- Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Hierzu zählen z.B.:
a. Eisflächen durch defekte Dachrinnen
b. Eisflächen durch ablaufendes Schmelzwasser
c. Eisflächen durch aufsteigendes Wasser
d. Schnee, welcher auf den zu räumenden Flächen abgelagert wurde, durch z.B. Straßenräumung
e. Vom Dach fallender Schnee (Dachlawinen) - In Fällen höherer Gewalt (beispielsweise Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen,
andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige sowie termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß und nach Zumutbarkeit durchführen.
§ 5 Leistungsumfang - Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird und es baulich möglich
ist, erfolgt die Räumung und Streuung auf den im Vertrag oder Auftrag benannten Flächen in folgendem Ausmaß:
a. Bürgersteige mindestens 1,00 m breit
b. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) mindestens 2,00 m breit
c. Haus-, Müllzugänge mindestens 0,70 m breit
§ 6 Glättebeseitigung - Als Streumittel werden grundsätzlich abstumpfende Streumittel sowie Auftaumittel verwendet.
- Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
- Eine Entfernung von Streumittel erfolgt nur bei gesonderter
Beauftragung durch den Auftraggeber für ein zu vereinbarendes Entgelt. § 7 Schneeräumung - Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und/oder Bestreuung der Flächen.
- Der Auftraggeber hat Kanten und Einbauten so kenntlich zu machen, dass diese bei der Schneeräumung zu erkennen sind und Schäden vermieden werden.
- Ein Anspruch auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt/Beton, besteht nicht.
- Der Ort auf dem Gelände, zu welchem der Schnee mittels
Räumfahrzeug geschoben wird, bleibt im Ermessen des Auftragnehmers und liegt im direkten Umfeld der zu räumenden Fläche. - Die zu räumenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Lagerflächen für Schnee geräumt.
- Ein erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das gesonderte Auftürmen/Aufschieben des Schnees höher als 80 cm erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. § 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten für Schadensfälle, welche auf Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Hierzu hat der Auftragnehmer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Auftragnehmer bleiben alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
- Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits bearbeiteten und nachträglich durch Dritte
(z.B. eingeparkte Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen. - Es besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt
(z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. - Für Schäden durch Räumgeräte und Streumittel an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer vom Räumschild), Schachtdeckeln, Kanten, Einbauten, Rigolen, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw., die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden.
- Für durch Streumittel an Bodenbelägen, Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Objekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Eine Ablagerung von Schnee, beispielsweise auf Grünflächen, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ansprüche daraus resultierender Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.
- Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, sind von der Haftung ausgenommen.
- Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht max. für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses.
Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekannt werden unverzüglich schriftlich zu melden. Für Schäden, welche dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei einem Schadenfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe zu leisten.
§ 9 Entgelt - Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag oder Auftrag festgelegte Entgelt für die benannten Leistungen zu den dort benannten Zahlungsbedingungen.
- Tätigkeiten, die nicht Bestandteil des Vertrags oder Auftrags sind, werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils aktuellen Konditionen abgerechnet. Hierunter fallen beispielsweise zusätzlich zu räumende Flächen oder das Auftürmen oder Abtransportieren von Schnee.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung einzustellen sowie das Vertragsverhältnis außerordentlich zu beenden. Zudem entbindet jeglicher Zahlungsverzug den Auftragnehmer ohne Entgeltminderung von jeder Haftungsverpflichtung.
- Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er
besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, höhere Gewalt, usw.). - Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den
Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet der Verwalter neben diesen als Bürge und Zahler. - Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.
§ 7 Schlussbestimmungen - Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmers Anwendung.
- Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
- Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und/ oder der AGB.
- Unwirksame Vereinbarungen sind durch wirksame so zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlichen Ziel gerecht werden.
- Eine unklare Vereinbarung ist so zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das gilt auch, wenn bei Vertragsausführung ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.
- Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-) Unterlagen sowie auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Angaben
auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen und Abbildungen jeglicher Art sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmers zu bedienen. - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers